von Hans Esterbauer
Präsident OÖVVÖ
Präsident OÖVVÖ
Um unsere Mitglieder vor Schaden zu bewahren, möchte ich über einen Vorfall informieren, der sich letztes Jahr zugetragen hat und jederzeit Anbieter und Käufer bei Börsen treffen kann.
Ein bekannter Terrarianer des Wr. Neustädter Vereins besuchte am 14.
Oktober 2007 die Reptilienbörse in Hollabrunn um dort Nachzuchten von
Bartagamen anzubieten. Plötzlich durften die Räumlichkeiten von
niemanden mehr betreten oder verlassen werden, da der Amtstierarzt von
Hollabrunn mit Assistenz von neun Polizisten eine Kontrolle
durchführte. Vier Beamte versperrten die Ausgänge und die restlichen
gingen mit dem Amtstierarzt die Anbotstände ab.
Nachdem bereits einige Anbieter und Besucher sich ausweisen mussten und
mehrere Personalien von den Beamten schriftlich festgehalten wurden,
kamen sie in diesem Zusammenhang auch zu dem Anbieter aus Wr. Neustadt.
Auch er musste sich ausweisen und der Amtstierarzt verlangte von ihm,
da er mehr als 60 km weit zur Börse gefahren ist, eine
Transportgenehmigung. Dazu stellte der Befragte fest, das er:
Weiters stellte er dem Amtstierarzt die Frage: „wenn jetzt Leute bei einem Verkäufer der eine Transportgenehmigung hat, ein Tiere kaufen, benötigt sie dann auch eine Genehmigung“. Seine Antwort war eindeutig „ja“, da es sich um Wirbeltiere handelt wie es im Tiertransportgesetz verankert ist. Und so wurden auch seine Personalien aufgenommen und es folgte eine Anzeige nach dem „Tiertransportgesetz“.
Am 03. Jänner 2008 bekam er dann allerdings von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Strafen, 2020 Hollabrunn, einen Bescheid über die „Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens“, da keine Übertretung nach § 21 Abs.1-5 Tiertransportgesetz i. V m Art 3 lit. e VO (EG) 1/2005 festgestellt wurde. Ein weiterer Anbieter aus 2630 Ternitz, der auch ordnungsgemäß registrierte und gemeldete Reptilien (Schildkröten) an der Börse verkaufen wollte, hatte ebenfalls keine Transportgenehmigung.
Gegen ihn wurde von der BH Hollabrunn aber ein Strafverfügung mit folgender Begründung erlassen: „…entgegen Art 3 der Verordnung (EU) 1/2005 im Rahmen eines Transportes mehrere „Griechische Landschildkröten“ zu Reptilienbörse in der Sporthalle 2020 Hollabrunn umgegangen ohne dafür geschult oder qualifiziert zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Art 3 lit e der VO (EG) 1/2005, § 21 Abs. 1 Ziffer 5 Transportgesetz (TTGT). Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: 70,-- Euro … In der Zwischenzeit hat sich der erste „Anbieter“ von seiner zuständigen BH einen „Befähigungsnachweis für den Fahrer und Betreuer gem. Art. 17 Abs. 2“ und eine „Zulassung des Transportes von Reptilien“ besorgt. Die beiden Dokumente haben je € 15,00 gekostet und sind bis 31. Dezember 2012 gültig…
…Es scheint hier einige Missverständnisse zu geben. Grundsätzlich ist das Tiertransportgesetz 2007 für alle Wirbeltiere im wirtschaftlichen Verkehr anzuwenden. Das Erfordernis einer Transportgenehmigung oder eines Befähigungsnachweises für Reptilientransporte im nationalen Verkehr (auch über 65 Km Entfernung) ist mir nicht bekannt.
Die Reptilien bzw. die Transporte unterliegen in jedem Fall (auch im rein privaten Verkehr) den Grundsatzbestimmungen des Tierschutzes (keine Schmerzen oder Leiden, keine Verletzungsgefahr etc.), bei Transporten mit „wirtschaftlichem Hintergrund“ ist zusätzlich ein Begleit- bzw. Transportpapier mitzuführen, aus dem die Identität, Herkunft, Eigentümer, Versandort, Bestimmungsort etc. hervorgeht, eine Bestimmung, die sicher zu begrüßen ist.
Was bisher fehlt, sind konkrete Mindestanforderungen für den Transport selbst, die bislang aus anderen Richtlinien übernommen werden müssen (z. B. jene für das Versenden im Flugverkehr). Ich werde jedoch Ihr Schreiben zum Anlass nehmen und eine Auflistung der Vorschriften für jene Tiertransporte anregen, die außerhalb des üblichen Haustier-Verkehres und insbesondere bei Wildtieren zu beachten sind. Ich ersuche Sie, mir mit Ihrer Fachkompetenz beizustehen…
- keine derartige Transportgenehmigung hat und
- er zum ersten Mal davon höre, dass eine solche Bescheinigung notwendig ist.
Weiters stellte er dem Amtstierarzt die Frage: „wenn jetzt Leute bei einem Verkäufer der eine Transportgenehmigung hat, ein Tiere kaufen, benötigt sie dann auch eine Genehmigung“. Seine Antwort war eindeutig „ja“, da es sich um Wirbeltiere handelt wie es im Tiertransportgesetz verankert ist. Und so wurden auch seine Personalien aufgenommen und es folgte eine Anzeige nach dem „Tiertransportgesetz“.
Am 03. Jänner 2008 bekam er dann allerdings von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Strafen, 2020 Hollabrunn, einen Bescheid über die „Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens“, da keine Übertretung nach § 21 Abs.1-5 Tiertransportgesetz i. V m Art 3 lit. e VO (EG) 1/2005 festgestellt wurde. Ein weiterer Anbieter aus 2630 Ternitz, der auch ordnungsgemäß registrierte und gemeldete Reptilien (Schildkröten) an der Börse verkaufen wollte, hatte ebenfalls keine Transportgenehmigung.
Gegen ihn wurde von der BH Hollabrunn aber ein Strafverfügung mit folgender Begründung erlassen: „…entgegen Art 3 der Verordnung (EU) 1/2005 im Rahmen eines Transportes mehrere „Griechische Landschildkröten“ zu Reptilienbörse in der Sporthalle 2020 Hollabrunn umgegangen ohne dafür geschult oder qualifiziert zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Art 3 lit e der VO (EG) 1/2005, § 21 Abs. 1 Ziffer 5 Transportgesetz (TTGT). Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: 70,-- Euro … In der Zwischenzeit hat sich der erste „Anbieter“ von seiner zuständigen BH einen „Befähigungsnachweis für den Fahrer und Betreuer gem. Art. 17 Abs. 2“ und eine „Zulassung des Transportes von Reptilien“ besorgt. Die beiden Dokumente haben je € 15,00 gekostet und sind bis 31. Dezember 2012 gültig…
Dazu nimmt ein Amtstierarzt aus OÖ - den ich mit dem Vorfall
konfrontiert habe - wie folgt Stellung:
…Es scheint hier einige Missverständnisse zu geben. Grundsätzlich ist das Tiertransportgesetz 2007 für alle Wirbeltiere im wirtschaftlichen Verkehr anzuwenden. Das Erfordernis einer Transportgenehmigung oder eines Befähigungsnachweises für Reptilientransporte im nationalen Verkehr (auch über 65 Km Entfernung) ist mir nicht bekannt.
Die Reptilien bzw. die Transporte unterliegen in jedem Fall (auch im rein privaten Verkehr) den Grundsatzbestimmungen des Tierschutzes (keine Schmerzen oder Leiden, keine Verletzungsgefahr etc.), bei Transporten mit „wirtschaftlichem Hintergrund“ ist zusätzlich ein Begleit- bzw. Transportpapier mitzuführen, aus dem die Identität, Herkunft, Eigentümer, Versandort, Bestimmungsort etc. hervorgeht, eine Bestimmung, die sicher zu begrüßen ist.
Was bisher fehlt, sind konkrete Mindestanforderungen für den Transport selbst, die bislang aus anderen Richtlinien übernommen werden müssen (z. B. jene für das Versenden im Flugverkehr). Ich werde jedoch Ihr Schreiben zum Anlass nehmen und eine Auflistung der Vorschriften für jene Tiertransporte anregen, die außerhalb des üblichen Haustier-Verkehres und insbesondere bei Wildtieren zu beachten sind. Ich ersuche Sie, mir mit Ihrer Fachkompetenz beizustehen…